OLG München - Beschluss vom 22.06.2018
12 UF 567/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Traunstein, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 475/13

Beschwerde gegen einen VersorgungsausgleichVerzinsung eines Ausgleichswertes

OLG München, Beschluss vom 22.06.2018 - Aktenzeichen 12 UF 567/18

DRsp Nr. 2019/10545

Beschwerde gegen einen Versorgungsausgleich Verzinsung eines Ausgleichswertes

Die Halbteilung im Versorgungsausgleichverfahren erfordert grundsätzlich eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswertes vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 27.04.2018 dahingehend abgeändert, dass der Tenor in Ziffer 1, Absatz 6 wie folgt neu gefasst wird:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ... AG, Persönliches Vorsorgekapital (Vers.Nr. 64106) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 11.189,32 € bei der bezogen auf den 31.05.2013,begründet. Die ... AG, Persönliches Vorsorgekapital, wird verpflichtet, diesen Betrag an die ... zu bezahlen.

2.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.605 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

1. Mit Beschluss vom 27.04.2018 hat das Amtsgericht Traunstein den vom Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleich der am 11.08.2017 geschiedenen Eheleute geregelt.