OLG Oldenburg - Beschluss vom 15.07.2022
4 WF 96/22
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 431
FamRZ 2023, 153
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldb.), vom 25.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 104 F 136/21

Beschwerde gegen einen WertfestsetzungsbeschlussWert eines Abänderungsverfahrens nach dem VersAusglGAnrecht auf den Zuschlag für langjährig Versicherte (Grundrentenzuschlag)Unbilligkeit einer Berücksichtigung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.07.2022 - Aktenzeichen 4 WF 96/22

DRsp Nr. 2022/13348

Beschwerde gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss Wert eines Abänderungsverfahrens nach dem VersAusglG Anrecht auf den Zuschlag für langjährig Versicherte (Grundrentenzuschlag) Unbilligkeit einer Berücksichtigung

1. Der Wert eines Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG bemisst sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. FamGKG mit 10 % des Nettoeinkommens der Ehegatten für jedes Anrecht. 2. § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt FamGKG, wonach 20 % des Nettoeinkommens in Ansatz zu bringen sind, ist weder unmittelbar noch analog anwendbar. 3. Als Anrecht im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. FamGKG ist auch ein in der gesetzlichen Rentenversicherung begründetes Anrecht auf den Zuschlag für langjährig Versicherte (Grundrentenzuschlag) zu betrachten. 4. Die wertmäßige Berücksichtigung eines Anrechts auf den Zuschlag für langjährig Versicherte (Grundrentenzuschlag) kann sich gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG als unbillig erweisen (hier bejaht).

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 25. Mai 2022 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 16. Juni 2022 dahingehend geändert, dass der Wert des Verfahrens auf bis zu 3.000 Euro festgesetzt wird.

Normenkette:

FamGKG § 50 Abs. 1 S. 1;

Gründe: