Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden der 2. Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 24.11.2021 und das Verfahren auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Strausberg zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 3.864 €.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt ... aus ... beigeordnet.
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen einen zweiten Versäumnisbeschluss mit dem sein Einspruch gegen einen Versäumnisbeschluss, welcher ihn zur Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts für seinen Sohn, den Antragsteller, verpflichtete, als unzulässig verworfen worden ist.
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