OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.10.2021
13 UF 7/21
Normen:
FamFG § 117 Abs. 2; ZPO § 514 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 211
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 224/19

Beschwerde gegen einen zum Unterhalt verpflichtenden zweiten VersäumnisbeschlussFall unverschuldeter SäumnisUnrechtmäßige Ablehnung von Terminverlegungsanträgen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2021 - Aktenzeichen 13 UF 7/21

DRsp Nr. 2021/16649

Beschwerde gegen einen zum Unterhalt verpflichtenden zweiten Versäumnisbeschluss Fall unverschuldeter Säumnis Unrechtmäßige Ablehnung von Terminverlegungsanträgen

Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden der 2. Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 24.11.2021 und das Verfahren auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Strausberg zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 3.864 €.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt ... aus ... beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 2; ZPO § 514 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen einen zweiten Versäumnisbeschluss mit dem sein Einspruch gegen einen Versäumnisbeschluss, welcher ihn zur Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts für seinen Sohn, den Antragsteller, verpflichtete, als unzulässig verworfen worden ist.