OLG Hamm - Beschluss vom 16.07.2008
10 WF 87/08
Normen:
BGB § 1671 ; ZPO § 620c ; ZPO § 621 ; ZPO § 621g ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 432
NJW-RR 2009, 6
OLGReport-Hamm 2009, 111
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 04.06.2008

Beschwerde gegen einstweilige Anordnung: Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

OLG Hamm, Beschluss vom 16.07.2008 - Aktenzeichen 10 WF 87/08

DRsp Nr. 2008/17980

Beschwerde gegen einstweilige Anordnung: Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Wird die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch einstweilige Anordnung mit der Beschwerde angegriffen, entspricht es zur Vermeidung eines erneuten Ortswechsels in der Regel nicht dem Wohl des Kindes, diese Entscheidung ohne schwerwiegende Gründe abzuändern.

Normenkette:

BGB § 1671 ; ZPO § 620c ; ZPO § 621 ; ZPO § 621g ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß §§ 620 c S. 1, 621 g, 621 I 1 Nr. 1 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers (Vater) ist in der Sache nicht begründet.

Aus zutreffenden Erwägungen hat das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame minderjährige Tochter der Parteien, B, geb. 13.06.1997, im Wege der einstweiligen Anordnung ab Beginn der Sommerferien bis zur Entscheidung über die Hauptsache auf die Antragsgegnerin (Mutter) übertragen. Das Beschwerdevorbringen nötigt zu keiner abweichenden Entscheidung.

1.

Für die einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts besteht ein Regelungsbedürfnis, weil sich die Parteien nicht darüber verständigen können, bei welchem der beiden Elternteile B leben soll, in der Sache selbst aber noch nicht endgültig entschieden werden kann, weil das Familiengericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlasst hat.