I. Die Antragstellerin ist als Rechtsanwältin zugelassen und Mitglied der Antragsgegnerin. Dieser wurde mit Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 11. Mai 1998 aufgegeben, der Antragstellerin die Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Familienrecht" zu gestatten. Der Beschluß wurde der Antragsgegnerin am 15. Juli 1998 zugestellt. Am 23. Juli 1998 ging beim Bundesgerichtshof eine - in dem Beschluß zugelassene - sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ein. Am 17. August 1998 legte diese "vorsorglich" nochmals beim Anwaltsgerichtshof sofortige Beschwerde ein; zugleich beantragte sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist.
II.1. Die beim Bundesgerichtshof eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|