BGH - Beschluß vom 12.04.1999
AnwZ (B) 63/98
Normen:
BRAO § 223 Abs. 4, § 42 Abs. 4, 5, 6 ;
Fundstellen:
AnwBl 1999, 608

Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs

BGH, Beschluß vom 12.04.1999 - Aktenzeichen AnwZ (B) 63/98

DRsp Nr. 1999/7443

Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs

Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs ist, soweit sie zugelassen worden ist, beim Anwaltsgerichtshof und nicht beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Normenkette:

BRAO § 223 Abs. 4, § 42 Abs. 4, 5, 6 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist als Rechtsanwältin zugelassen und Mitglied der Antragsgegnerin. Dieser wurde mit Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 11. Mai 1998 aufgegeben, der Antragstellerin die Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Familienrecht" zu gestatten. Der Beschluß wurde der Antragsgegnerin am 15. Juli 1998 zugestellt. Am 23. Juli 1998 ging beim Bundesgerichtshof eine - in dem Beschluß zugelassene - sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ein. Am 17. August 1998 legte diese "vorsorglich" nochmals beim Anwaltsgerichtshof sofortige Beschwerde ein; zugleich beantragte sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist.

II.1. Die beim Bundesgerichtshof eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig.