BVerfG - Beschluß vom 10.05.1998
2 BvR 978/97
Normen:
BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 70h Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; HFEG (Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen) Hessen § 10 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 184
NJW 1998, 2432
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 19.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 699/96
II. OLG Frankfurt/Main - - Beschluß vom 17.04.1997 - 20 W 10/97,

Beschwerde gegen erledigte Unterbringung und effektiver Rechtsschutz

BVerfG, Beschluß vom 10.05.1998 - Aktenzeichen 2 BvR 978/97

DRsp Nr. 1999/1132

Beschwerde gegen erledigte Unterbringung und effektiver Rechtsschutz

Eine vorläufige öffentlich - rechtliche Unterbringungsmaßnahme stellt einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, so daß im Einzelfall ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme auch nach deren Erledigung durch Zeitablauf bestehen kann.

Normenkette:

BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 70h Abs. 1, Abs. 2 ; GG Art. 19 Abs. 4 ; HFEG (Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen) Hessen § 10 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Beschlüsse in einer Unterbringungssache, die Rechtsmittel wegen prozessualer Überholung zurückweisen.

I.