OLG Hamm - Beschluss vom 03.06.2005
11 WF 146/05
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 7
OLGReport-Hamm 2005, 616
Vorinstanzen:
AG Beckum, vom 29.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 56/04

Beschwerde gegen teilweise Ablehnung von Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussichten; konkludente Klagerücknahme; Anerkenntnisurteil

OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2005 - Aktenzeichen 11 WF 146/05

DRsp Nr. 2005/17786

Beschwerde gegen teilweise Ablehnung von Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussichten; konkludente Klagerücknahme; Anerkenntnisurteil

»Legt eine Partei gegen die teilweise Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrags Beschwerde ein und verbindet dies in einem nachfolgenden Termin mit der Erklärung, dass der Klageantrag zwar nur im Umfang bewilligter Prozesskostenhilfe gestellt werde, sie an der Beschwerde aber festhalte, liegt keine konkludente Klagerücknahme vor. Ein daraufhin ergehendes Urteil ist bei dieser Sachlage als Teilurteil anzusehen.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 04.03.1998 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen rechtskräftig geschiedener Ehe mit der Kindesmutter, in deren Haushalt die Klägerin lebt.