OLG Hamm - Beschluß vom 24.10.1983
15 W 164/83
Normen:
BGB § 1597 Abs. 1 ; FGG § 50b § 57 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
DAVorm 1984, 332
FamRZ 1984, 81
OLGZ 1984, 27

Beschwerde gegen vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Ehelichkeitsanfechtungsklage

OLG Hamm, Beschluß vom 24.10.1983 - Aktenzeichen 15 W 164/83

DRsp Nr. 1995/2726

Beschwerde gegen vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Ehelichkeitsanfechtungsklage

1. Hat das Vormundschaftsgericht die Ehelichkeitsanfechtungsklage des Kindes gegen den scheinehelichen Vater genehmigt, so ist hiergegen sowohl der scheineheliche Vater wie auch das Jugendamt beschwerdeberechtigt.2. Zum Wohl des Kindes sind die Vor- und Nachteile einer Anfechtung umfassend aufzuklären und zu würdigen. Das Interesse an der blutmäßigen Abstammung ist dabei nicht als vorrangig anzusehen.3. Grundsätzlich ist die persönliche Anhörung des Kindes (hier 7 3/4 Jahre alt) erforderlich.

Normenkette:

BGB § 1597 Abs. 1 ; FGG § 50b § 57 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen
DAVorm 1984, 332
FamRZ 1984, 81
OLGZ 1984, 27