OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2022
10 UF 44/22
Normen:
FamFG § 57 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 03.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 42/22

Beschwerde im einstweiligen AnordnungsverfahrenVorläufige Übertragung der Gesundheitssorge für ein KindBeruhen einer einstweiligen Anordnung auf einer mündlichen ErörterungOffensichtlich unbegründete Beschwerde

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 10 UF 44/22

DRsp Nr. 2023/1378

Beschwerde im einstweiligen Anordnungsverfahren Vorläufige Übertragung der Gesundheitssorge für ein Kind Beruhen einer einstweiligen Anordnung auf einer mündlichen Erörterung Offensichtlich unbegründete Beschwerde

Ist eine Beschwerde offenkundig unbegründet, hat ihre Zurückweisung keine weitergehenden Folgen als ihre Verwerfung; deshalb kann unabhängig von der Zulässigkeit einer Beschwerde eine Sachentscheidung ergehen.

1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 3. August 2022, Az. 42 F 42/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Mutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Mutter, die als Ärztin tätig ist, fordert die Übertragung der Gesundheitssorge für ihren Sohn E... auf sich im Wege einstweiliger Anordnung.