OLG Bamberg - Beschluss vom 02.07.2019
9 UF 208/19
Normen:
BGB §§ 1741 ff.;
Vorinstanzen:
AG Schwandorf, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 181/18

Beschwerde im Verfahren einer Minderjährigenadoption

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 9 UF 208/19

DRsp Nr. 2019/12666

Beschwerde im Verfahren einer Minderjährigenadoption

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Annehmenden Pi. Ir. He. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 17.01.2019 (Az.: 2 F 181/18) abgeändert:

1.

Auf Antrag der Annehmenden Pi. Ir. He. vom 26.02.2018 wird die Annahme der deutschen Staatsangehörigen Ma. He., geb. am ...2017 in Re., Standesamt Re., Geburtenregisternummer ..., Familienstand ledig, wohnhaft R.straße 8, 9. M.-H. als Kind der Annehmenden Pi. Ir. He., geb. am ...1983, deutsche Staatsangehörige, wohnhaft R.straße 8, 9. M.-H. ausgesprochen.

2.

Das Kind Ma. führt weiterhin den Familiennamen He.

3.

Durch die Adoption erlangt das Kind die Rechtsstellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Annehmenden und ihrer Ehefrau, der Mutter des Kindes, Fr. He. Die elterliche Sorge steht den Ehegattinnen gemeinsam zu.

II.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 1741 ff.;

Gründe

I.