OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.11.2019
9 UF 105/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 59/18

Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2019 - Aktenzeichen 9 UF 105/19

DRsp Nr. 2020/871

Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 12. März 2019 (Az. 21 F 59/18), berichtigt durch Beschluss vom 15. April 2019, teilweise abgeändert und zu Ziffer 2. Abs. 3 wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung X (Versicherungskonto Nr. ... M ...) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,2636 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto Nr. ... H ... bei der Deutschen Rentenversicherung Y, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. September 2018, übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei den in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.

II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils hälftig zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe:

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegte und begründete Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist zulässig und begründet.