OLG Thüringen - Beschluss vom 21.02.2013
1 F 253/12
Normen:
FamFG § 66; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Hildburghausen, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 111/11

Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren; Anschlussbeschwerde eines Ehegatten; Bagatellprüfung bei einem betrieblichen Anrecht

OLG Thüringen, Beschluss vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 1 F 253/12

DRsp Nr. 2014/8394

Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren; Anschlussbeschwerde eines Ehegatten; Bagatellprüfung bei einem betrieblichen Anrecht

Da Anschlussrechtsmittel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens eingelegt werden können, falls die Ehegatten nicht auf Rechtsmittel verzichtet haben, tritt keine Rechtskraft in Bezug auf die anderen Teile des Versorgungsausgleichs ein. Soweit in der Rspr. die Auffassung vertreten wird, dass nach der Reform des Versorgungsausgleiches bei der Beschwerde eines Versorgungsträgers die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der übrigen Teile bereits in Rechtskraft erwächst, folgt der Senat dem nicht. Der Anschlussbeschwerde der Ehefrau hinsichtlich der betrieblichen Anwartschaft steht die Teilrechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung nicht entgegen, soweit die DRV M. Beschwerde eingelegt hat. Bagatellprüfung bei einem betrieblichen Anrecht: Bei der internen Teilung entstehen durch die Aufnahme des Ausgleichsberechtigten in das Versorgungssystem und die Verwaltung des neuen Anrechts zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes rechtfertigt (§ 18 VersAusglG); vgl. BGH, FamRZ 2012, 189.