OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.06.2021
8 WF 200/18
Normen:
FamGKG § 57 Abs. 2 S. 1; ZPO § 407a Abs. 6;
Fundstellen:
FuR 2022, 102
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 05.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 477 F 23086/17

Beschwerde in einem Umgangsverfahren gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen KostenansatzKostenobergrenze für ein Sachverständigengutachten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 8 WF 200/18

DRsp Nr. 2021/18084

Beschwerde in einem Umgangsverfahren gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz Kostenobergrenze für ein Sachverständigengutachten

1. Die an den Verfahrenswert anknüpfende Pflicht des Sachverständigen nach § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO, auf die Höhe der voraussichtlichen Kosten hinzuweisen, gilt in Kindschaftssachen nicht.2. Zur Vermeidung ausufernder Kosten in Kindschaftsverfahren kann das beauftragte Gericht dem Sachverständigen beispielsweise eine Kostenobergrenze vorgeben, die bei Überschreiten zur Hinweispflicht des Sachverständigen führt

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters vom 13.06.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 05.06.2018 (Nichtabhilfebeschluss vom 03.04.2019) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 57 Abs. 2 S. 1; ZPO § 407a Abs. 6;

Gründe

I.

Der Kindesvater wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, wonach in einem Umgangsverfahren seine Erinnerung gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts, nach dem er die hälftigen Sachverständigenkosten in Höhe von 5.262,13 EUR zahlen soll, zurückgewiesen wurde.