OLG Nürnberg - Beschluss vom 02.07.2019
9 UF 208/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1742;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 613
FuR 2020, 121
Vorinstanzen:
AG Schwandorf, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 181/18

Beschwerde in einem Verfahren über eine MinderjährigenadoptionAnnahme bei gleichgeschlechtlicher Ehe

OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 9 UF 208/19

DRsp Nr. 2020/1087

Beschwerde in einem Verfahren über eine Minderjährigenadoption Annahme bei gleichgeschlechtlicher Ehe

Dass ein Kind im Falle der gleichgeschlechtlichen Ehe der Annehmenden zwei Mütter hat und folglich keinen Vater, auch keinen Adoptivvater (§ 1742 BGB), erlangen kann, folgt aus der logischen Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Annehmenden Pi. Ir. He. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwandorf vom 17.01.2019 (Az.: 2 F 181/18) abgeändert:

1. 1.1.1.

Auf Antrag der Annehmenden Pi. Ir. He. vom 26.02.2018 wird die Annahme der deutschen Staatsangehörigen Ma. He., geb. am ...2017 in Re., Standesamt Re., Geburtenregisternummer ..., Familienstand ledig, wohnhaft R.straße 8, 9. M.-H. als Kind der Annehmenden Pi. Ir. He., geb. am ...1983, deutsche Staatsangehörige, wohnhaft R.straße 8, 9. M.-H. ausgesprochen.

2.

Das Kind Ma. führt weiterhin den Familiennamen He.

3.

Durch die Adoption erlangt das Kind die Rechtsstellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Annehmenden und ihrer Ehefrau, der Mutter des Kindes, Fr. He. Die elterliche Sorge steht den Ehegattinnen gemeinsam zu.

II.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1742;

Gründe

I.