OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.02.2019
10 UF 236/14
Normen:
VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 10;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 271/12

Beschwerde in einer VersorgungsausgleichssacheVerbot der Schlechterstellung im Versorgungsausgleichsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 10 UF 236/14

DRsp Nr. 2020/5286

Beschwerde in einer Versorgungsausgleichssache Verbot der Schlechterstellung im Versorgungsausgleichsverfahren

Ob das Verbot der Schlechterstellung im Versorgungsausgleichsverfahren anhand des Ausgleichssaldos oder in Bezug auf jedes Anrecht gesondert zu beurteilen ist, hat über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 18.11.2014 teilweise (Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 3.) abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Versicherungsnummer 05..., zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 31,75 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32 a der VBL-Satzung i. d. F. der 23. Satzungsänderung, bezogen auf den 28.02.2013, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Versicherungsnummer 0..., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 65,73 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32 a der VBL-Satzung i. d. F. der 23. Satzungsänderung, bezogen auf den 28.02.2013, übertragen.

Im Übrigen (Anrechte bei den weiteren Beteiligten zu 1. und 2.) bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.