OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.08.2018
11 WF 900/18
Normen:
ZPO § 144; ZPO § 404a; ZPO § 407 a Abs. 3; ZPO § 572; FamGKG § 20; FamGKG § 45 Abs. 1; FamGKG § 59 Abs. 3; JVEG § 8; JVEG § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2019, 17
FamRZ 2019, 130
FuR 2019, 47
MDR 2018, 1467
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 26.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 508/14

Vergütung des Sachverständigen in Kindschaftssachen bei außergewöhnlich hohen Kosten

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 11 WF 900/18

DRsp Nr. 2018/14695

Vergütung des Sachverständigen in Kindschaftssachen bei außergewöhnlich hohen Kosten

Bei der familienpsychologischen Begutachtung in Kindschaftssachen hat der Sachverständige gemäß § 407 a Abs. 3 ZPO das Gericht zu informieren, wenn die voraussichtlichen Kosten außergewöhnlich hoch sind. Das wird man (derzeit) bei Begutachtungen ohne Fahrtaufwendungen bei ca. 9.000,00 € annehmen können.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 26.03.2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 144; ZPO § 404a; ZPO § 407 a Abs. 3; ZPO § 572; FamGKG § 20; FamGKG § 45 Abs. 1; FamGKG § 59 Abs. 3; JVEG § 8; JVEG § 9 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts in einem Umgangsverfahren.