OLG Hamm - Beschluss vom 14.09.2020
3 UF 30/20
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 136/16

Beschwerde und Anschlussbeschwerde gegen einen familiengerichtlichen Beschluss

OLG Hamm, Beschluss vom 14.09.2020 - Aktenzeichen 3 UF 30/20

DRsp Nr. 2020/17982

Beschwerde und Anschlussbeschwerde gegen einen familiengerichtlichen Beschluss

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 31. Januar 2020 und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners vom 20. Januar 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Herne-Wanne vom 17. Dezember 2019 (3 F 136/16) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auch endgültig auf 11.172,00 € (Beschwerde der Antragstellerin: 2.604,00 €, Anschlussbeschwerde des Antragsgegners: 8.568,00 €) festgesetzt.

II.

Der Antragstellerin wird hinsichtlich der ihr gewährten Verfahrenskostenhilfe aufgegeben, beginnend mit dem 01.11.2020 eine Rate in Höhe von 61,00 € monatlich zu zahlen.

Dem Antragsgegner wird hinsichtlich der ihm gewährten Verfahrenskostenhilfe aufgegeben, beginnend mit dem 01.11.2020 eine Rate in Höhe von 154,00 € zu zahlen.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 3 S. 2;

Gründe

A. Einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz bedarf es nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht. Die Beteiligten sind in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2019 persönlich angehört worden, von einer erneuten Vornahme sind zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten.