OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.07.2022
9 UF 30/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1685 Abs. 1; BGB § 1626 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 11.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 454/21

Beschwerde von Großeltern gegen eine UmgangsregelungUmgangsrecht als ein treuhänderisches und dienendes RechtAblehnung von persönlichen Begegnungen mit den Großeltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2022 - Aktenzeichen 9 UF 30/22

DRsp Nr. 2022/11776

Beschwerde von Großeltern gegen eine Umgangsregelung Umgangsrecht als ein treuhänderisches und dienendes Recht Ablehnung von persönlichen Begegnungen mit den Großeltern

Die Beschwerde der Großeltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11. Januar 2022 - Az. 6 F 454/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Großeltern zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1685 Abs. 1; BGB § 1626 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

1.