OLG Hamm - Beschluss vom 17.10.2019
11 WF 155/19 11 WF 190/19
Normen:
FamFG § 6 Abs. 2; ZPO § 572 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 108/18
AG Essen, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 WF 155/19
AG Essen, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 WF 190/19

Beschwerde von Pflegeeltern gegen die Ablehnung ihrer Hinzuziehung als Beteiligte zu einem SorgerechtsverfahrenPflegeeltern als sogenannte Muss-Beteiligte für eine Verbleibensanordnung

OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2019 - Aktenzeichen 11 WF 155/19 11 WF 190/19

DRsp Nr. 2022/10701

Beschwerde von Pflegeeltern gegen die Ablehnung ihrer Hinzuziehung als Beteiligte zu einem Sorgerechtsverfahren Pflegeeltern als sogenannte "Muss"-Beteiligte für eine Verbleibensanordnung

Zu den Voraussetzungen, unter denen Pflegeeltern Verfahrensbeteiligte i. S. des § 7 FamFG sind.

Unabhängig davon, ob Pflegeeltern gemäß §§ 7 Abs. 3, 161 Abs. 1 FamFG zu einem Sorgerechtsverfahren hinzuzuziehen sind, ist jedenfalls über einen Antrag der Pflegeeltern auf Erlass einer Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB zu entscheiden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Pflegeeltern vom 23.05.2019 (11 WF 155/19) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 30.04.2019 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Pflegeeltern Beteiligte des Verfahrens über den Verbleib des am 00.00.2017 geborenen Kindes X in ihrer Obhut sind.

2.

Auf die Beschwerde der Pflegeeltern vom 11.07.2019 (11 WF 190/19) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 18.06.2019 aufgehoben. Das Ablehnungsverfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 6 Abs. 2; ZPO § 572 Abs. 3;

Gründe

1.