OLG Thüringen - Beschluss vom 28.04.2003
6 W 136/03
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 ; BGB § 1908c ; FGG § 69g Abs. 1 ; FGG § 69i Abs. 8 ; FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9 ; FGG § 20 ;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 23.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 356/02

Beschwerdebefugnis bei Betreuerbestellung

OLG Thüringen, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 6 W 136/03

DRsp Nr. 2003/8201

Beschwerdebefugnis bei Betreuerbestellung

»1. Zur Anfechtung einer die Entlassung des Betreuers betreffenden Verfügung sind nach § 20 FGG beschwerdebefugt außer dem Betroffenen selbst die (bisherige) Betreuerin und die zuständige Betreuungsbehörde. Dritten, darunter auch nahen Verwandten und - wie hier - dem Ehegatten, steht aus dieser Vorschrift kein Beschwerderecht zu (vgl. Senat, Beschl. vom 17.12.2002, 6 W 517/02). 2. Nach der insoweit abschließenden Regelung des § 69g Abs. 1 FGG sowie dem Rechtsgedanken des § 69i Abs. 7 FGG können die Angehörigen der Entlassung eines Betreuers als solcher nicht widersprechen. 3. Den Angehörigen des Betroffenen steht ein Beschwerderecht gegen die Neubestellung eines Betreuers (§ 1908c BGB) gem. § 69 i Abs. 8 Hs. 2 i.V.m. § 69 g Abs. 1 FGG zu, sofern die Bestellung von Amts wegen erfolgt ist. Auf vom Betroffenen angeregte Betreuerbestellungen ist § 69 g Abs. 1 FGG nicht übertragbar.