LG Meiningen, vom 23.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 356/02
Beschwerdebefugnis bei Betreuerbestellung
OLG Thüringen, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 6 W 136/03
DRsp Nr. 2003/8201
Beschwerdebefugnis bei Betreuerbestellung
»1. Zur Anfechtung einer die Entlassung des Betreuers betreffenden Verfügung sind nach § 20FGG beschwerdebefugt außer dem Betroffenen selbst die (bisherige) Betreuerin und die zuständige Betreuungsbehörde. Dritten, darunter auch nahen Verwandten und - wie hier - dem Ehegatten, steht aus dieser Vorschrift kein Beschwerderecht zu (vgl. Senat, Beschl. vom 17.12.2002, 6 W 517/02).2. Nach der insoweit abschließenden Regelung des § 69g Abs. 1FGG sowie dem Rechtsgedanken des § 69i Abs. 7FGG können die Angehörigen der Entlassung eines Betreuers als solcher nicht widersprechen.3. Den Angehörigen des Betroffenen steht ein Beschwerderecht gegen die Neubestellung eines Betreuers (§ 1908cBGB) gem. § 69 i Abs. 8 Hs. 2 i.V.m. § 69 g Abs. 1FGG zu, sofern die Bestellung von Amts wegen erfolgt ist. Auf vom Betroffenen angeregte Betreuerbestellungen ist § 69 g Abs. 1FGG nicht übertragbar.
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