OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.12.2011
5 UF 245/11
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; VersAusglG § 10; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 244 F 1229/10

Beschwerdebefugnis; Beschwerdeberechtigung; Billigkeit; Geringfügigkeit; interner Ausgleich; privater Versorgungsträger - Beschwerdebefugnis privater Versorgungsträger

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.12.2011 - Aktenzeichen 5 UF 245/11

DRsp Nr. 2012/9555

Beschwerdebefugnis; Beschwerdeberechtigung; Billigkeit; Geringfügigkeit; interner Ausgleich; privater Versorgungsträger - Beschwerdebefugnis privater Versorgungsträger

1. Auch private Versorgungsträger sind beschwerdebefugt, wenn der Versorgungsausgleich in einer mit der Gesetzeslage nicht übereinstimmenden Weise durchgeführt worden ist, denn neben eigenen finanziellen Belangen haben sie auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung zukünftig von ihnen zu erbringender Versorgungsleistungen zu wahren. 2. Bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG ist es geboten, auch die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen. 3. Pensions- und Zulagenversicherung der Pensionskasse der Mitarbeiter der A-Gruppe sind gemeinsam ein gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne von § 10 a EStG, das nur gemeinsam geteilt werden darf.

Der angefochtene Beschluss wird unter Aufrechterhaltung der Entscheidung im Übrigen unter II. des Tenors in den Absätzen 2 und 4 wie folgt abgeändert: