KG - Beschluss vom 09.06.2009
1 W 299/07
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; FGG § 20; FGG § 69g;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 264
KGReport 2009, 816
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 305/06
LG Berlin, vom 22.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 16/07
LG Berlin, vom 22.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 17/07
AG Charlottenburg, 50 XVII O 214,

Beschwerdebefugnis der Ehefrau eines verstorbenen Betreuten hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuung

KG, Beschluss vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 1 W 299/07

DRsp Nr. 2009/21586

Beschwerdebefugnis der Ehefrau eines verstorbenen Betreuten hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuung

Stirbt ein Betreuter, kann ein von seiner Ehefrau geführtes Beschwerdeverfahren gegen die Betreuerbestellung grundsätzlich nicht mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuungsmaßnahme fortgesetzt werden. Daran ändert auch die Stellung als Alleinerbin des Betroffenen nichts, weil dessen Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG auf effektiven Rechtsschutz höchstpersönlicher Natur ist und deshalb nicht Gegenstand des Erbrechts der Beschwerdeführerin sein kann.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; FGG § 20; FGG § 69g;

Gründe:

I. Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie formgerecht durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin erhoben worden, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG. Die Beschwerdebefugnis der Betroffenen folgt bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde, § 20 Abs. 1 FGG (vgl. Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27, Rdn. 10).

II. Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, worauf die Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde beschränkt ist, §§ 27 Abs. 1, 546 ZPO.