Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt.
I. Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie formgerecht durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin erhoben worden, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG. Die Beschwerdebefugnis der Betroffenen folgt bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde, § 20 Abs. 1 FGG (vgl. Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27, Rdn. 10).
II. Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, worauf die Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde beschränkt ist, §§ 27 Abs. 1, 546 ZPO.
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