OLG Köln - Beschluß vom 21.12.1999
14 UF 268/99
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4 ; FGG § 24 Abs. 3, § 50 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 374
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 08.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 142/99

Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern bei vorläufiger Wegnahme des Kindes aus der Pflegefamilie

OLG Köln, Beschluß vom 21.12.1999 - Aktenzeichen 14 UF 268/99

DRsp Nr. 2000/3476

Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern bei vorläufiger Wegnahme des Kindes aus der Pflegefamilie

1. Die Pflegeeltern sind auch dann beschwerdebefugt, wenn nur über eine vorläufige Wegnahme des Kindes aus der Pflegefamilie im Wege der Einstweiligen Anordnung entschieden ist.2. Ein Verfahrenspfleger für das Kind muss nicht bestellt werden, solange die Kindesinteressen durch die Bevollmächtigten der Pflegefamilie hinreichend gewahrt sind.3. Eine Aussetzung der Vollziehung durch das Beschwerdegericht kann nicht erfolgen, wenn das erstinstanzliche Gericht nach eingehender Anhörung aller Beteiligten entschieden hat, dass das Kind vorläufig in die Herkunftsfamilie verbracht werden soll, um durch Sachverständige feststellen zu lassen, ob die Rückkehr in die Herkunftsfamilie dem Wohl des Kindes dient.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4 ; FGG § 24 Abs. 3, § 50 ;

Gründe:

I. R. (geb. 09.10.1995) wurde am 20.01.1998 der Familie K. in Vollzeitpflege gegeben, nachdem der leibliche Vater des Kindes eine Alkoholentziehung durchführen mußte und die leibliche Mutter sich mit der Betreuung ihrer damals vier Kinder (geb. 1990, 1991, 1993 und 1995) überfordert fühlte. 1998 ist ein fünftes Kind geboren worden.