BGH - Beschluß vom 13.04.2005
XII ZB 54/03
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1 ; FGG § 20 Abs. 1 § 57 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1110
FamRZ 2005, 975
MDR 2005, 1170
NJW 2005, 2149
Vorinstanzen:
OLG München, vom 25.02.2003
AG Passau,

Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern gegen Entscheidungen des Familiengerichts

BGH, Beschluß vom 13.04.2005 - Aktenzeichen XII ZB 54/03

DRsp Nr. 2005/8026

Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern gegen Entscheidungen des Familiengerichts

»Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, in der den Eltern ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt wurde (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 und vom 11. September 2003 - XII ZB 30/01 - FamRZ 2004, 102).«

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1 ; FGG § 20 Abs. 1 § 57 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I. Das Kind Suleman A. wurde am 30. April 1997 als Sohn seiner nicht verheirateten Mutter Fatma A. geboren. Nachdem die Mutter wenige Monate nach der Geburt am 14. Oktober 1997 tödlich verunglückt war, wurde der Verfahrensbeteiligte zu 1 (Kreisjugendamt) zum Vormund für das Kind bestellt. Eine Vaterschaft war in diesem Zeitpunkt weder festgestellt noch anerkannt. Seit dem 27. Februar 1998 lebt das Kind mit dem Ziel der Adoption ununterbrochen in Familienpflege bei den Verfahrensbeteiligten zu 3 (Pflegeeltern). Auf Antrag des Verfahrensbeteiligten zu 2 (Vater) wurde seine Vaterschaft durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Passau vom 11. Mai 2000 rechtskräftig festgestellt.