OLG Köln - Beschluss vom 08.03.2010
4 UF 1/10
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1632 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 233
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 23.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 422/09

Beschwerdebefugnis der Pflegemutter

OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2010 - Aktenzeichen 4 UF 1/10

DRsp Nr. 2010/8990

Beschwerdebefugnis der Pflegemutter

Eine Pflegemutter ist im Sorgerechtsverfahren nur insoweit beschwerdebefugt, als ihre eigene Rechtstellung betroffen ist. Dies ist nur insoweit der Fall, als eine Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB im Wege einstweiliger Anordnung abgelehnt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer einstweiligen Anordnungsanträge auf Entzug des Sorgerechts, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Antragsgegnerin für die betroffenen Kinder sowie auf Ausschluss bzw. Einschränkung des Umgangsrechts der Antragsgegnerin mit ihren Kindern in dem angefochtenen Beschluss vom 23.11.2009 wendet.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen.

Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U. zur Rechtsverteidigung gegen die gegnerische Beschwerde bewilligt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1632 Abs. 4;

Gründe