OLG Köln, Beschluß vom 14.12.1995 - Aktenzeichen 16 Wx 220/95
DRsp Nr. 1996/20603
Beschwerdebefugnis des ablösenden Betreuers
Der abgelöste Betreuer ist auch im eigenen Namen befugt, gegen seine Ablösung Beschwerde bzw. weitere Beschwerde einzulegen. Ist zweifelhaft, ob ein Schriftsatz, in dem gebeten wird, eine Entscheidung zu überdenken, ohne daß dabei der Terminus "Beschwerde" benutzt wird, als Beschwerde oder als bloße Gegenvorstellung auszulegen ist, ist derjenige Rechtsbehelf als gewollt anzusehen, mit dem das erkennende Rechtsschutzziel am ehesten Erreicht wird. Im Zweifel wird eine Überprüfung durch nächsthöhere Instanz gewollt sein.