BGH - Beschluss vom 07.12.2016
XII ZB 140/16
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2017, 133
FamRZ 2017, 435
FuR 2017, 205
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 111 F 1159/11
OLG Hamm, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen II-5 UF 139/15

Beschwerdebefugnis des am Versorgungsausgleichsverfahren materiell beteiligten Versorgungsträgers; Ausgleich eines Versorgungsanrechts im Rahmen des Versorgungsausgleichs

BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - Aktenzeichen XII ZB 140/16

DRsp Nr. 2017/1332

Beschwerdebefugnis des am Versorgungsausgleichsverfahren materiell beteiligten Versorgungsträgers; Ausgleich eines Versorgungsanrechts im Rahmen des Versorgungsausgleichs

Ein materiell beteiligter Versorgungsträger kann sein Rechtsmittel nicht auf eine unrichtige Handhabung des § 18 VersAusglG stützen, die ausschließlich ein bei einem anderen Versorgungsträger intern auszugleichendes Anrecht betrifft (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 FamRZ 2015, 2125 und vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Februar 2016 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.100 €

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;

Gründe

I.

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs strebt die Beteiligte zu 4 den Ausgleich eines Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 2 an.