Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Februar 2016 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.100 €
I.
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs strebt die Beteiligte zu 4 den Ausgleich eines Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 2 an.
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