BGH - Beschluss vom 19.01.2011
XII ZB 326/10
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; ZPO § 57; ZPO § 80; ZPO § 86; ZPO § 280;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 79
FamRB 2011, 140
FamRB 2011, 175
FamRZ 2011, 465
MDR 2011, 314
Vorinstanzen:
Notariat Ludwigsburg , vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VG 3/10
LG Stuttgart, vom 28.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 116/10

Beschwerdebefugnis des Antragstellers hinsichtlich einer ablehnenden Entscheidung eines Betreuungsgerichts bzgl. einer Bestellung eines Betreuers für eine prozessunfähige Person; Auswirkung einer wirksamen Erteilung einer Prozessvollmacht an einen Rechtsanwalt durch eine prozessunfähige Person vor Eintritt der Prozessunfähigkeit auf die Beschwerdebefugnis

BGH, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen XII ZB 326/10

DRsp Nr. 2011/2093

Beschwerdebefugnis des Antragstellers hinsichtlich einer ablehnenden Entscheidung eines Betreuungsgerichts bzgl. einer Bestellung eines Betreuers für eine prozessunfähige Person; Auswirkung einer wirksamen Erteilung einer Prozessvollmacht an einen Rechtsanwalt durch eine prozessunfähige Person vor Eintritt der Prozessunfähigkeit auf die Beschwerdebefugnis

a) Der Kläger eines Rechtsstreits ist hinsichtlich der Entscheidung, mit der das Betreuungsgericht die von ihm angeregte Bestellung eines Betreuers für den prozessunfähigen Beklagten ablehnt, grundsätzlich beschwerdebefugt. b) Etwas anderes gilt wegen § 86 ZPO allerdings, wenn die Partei, bevor sie prozessunfähig geworden ist, ihrem Rechtsanwalt gemäß § 80 ZPO wirksam Prozessvollmacht erteilt hatte. Fehlt es indes an einer wirksamen Vollmachtserteilung oder bestehen hieran Zweifel, ist die klagende Partei beschwerdebefugt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; ZPO § 57; ZPO § 80; ZPO § 86; ZPO § 280;

Gründe

A.