BGH vom 23.05.1990
XII ZB 62/88
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ; VAHRG § 3c;
Fundstellen:
BGHR FGG § 20 Abs. 1 Rechtsbeeinträchtigung 5
DRsp IV(470)261b-c
EzFamR FGG § 20 Nr. 3
FamRZ 1990, 1099
MDR 1991, 51
NJW-RR 1990, 1156

Beschwerdebefugnis des Sozialversicherungsträgers

BGH, vom 23.05.1990 - Aktenzeichen XII ZB 62/88

DRsp Nr. 1992/1216

Beschwerdebefugnis des Sozialversicherungsträgers

»Zur Beschwerdebefugnis des am Versorgungsausgleich beteiligten Sozialversicherungsträgers.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ; VAHRG § 3c;

I. Während ihrer Ehezeit (1. Dezember 1981 bis 31. Oktober 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Ehefrau (Antragsgegnerin) in Höhe von 180,80 DM bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) und der Ehemann (Antragsteller) in Höhe von 85,30 DM bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA, weitere Beteiligte zu 1). Die Ehefrau hat darüber hinaus Versorgungsanrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 3) erlangt, deren dynamisierter Monatsbetrag sich auf 12,85 DM beläuft.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe von monatlich 54,17 DM auf das Rentenkonto des Ehemannes bei der LVA übertragen werden.

Mit ihrer Beschwerde hat die LVA geltend gemacht, daß die Versorgungsanrechte der Ehefrau bei der VBL nicht durch Splitting, sondern nur durch Quasisplitting ausgeglichen werden könnten. Außerdem sei der Ausgleichsbetrag mit monatlich 6,43 DM so gering, daß ein Ausschluß nach § angeregt werde.