BVerfG - Beschluß vom 08.11.1960
2 BvR 177/60
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; StGB § 184 ;
Fundstellen:
BVerfGE 12, 6
BB 1960, 1263
DVBl 1961, 85
DÖV 1963, 628
JZ 1961, 84
MDR 1961, 26
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.10.1959 - Vorinstanzaktenzeichen IV Qs 158/59

Beschwerdebefugnis einer ausländischen juristischen Person - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 08.11.1960 - Aktenzeichen 2 BvR 177/60

DRsp Nr. 1995/8853

Beschwerdebefugnis einer ausländischen juristischen Person - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

»1. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör steht jedem zu, der von dem Verfahren eines Gerichts der Bundesrepublik unmittelbar betroffen wird, gleichgültig, ob er eine natürliche oder eine juristische, eine inländische oder eine ausländische Person ist.2. Die Verfassungsbeschwerde dient der Durchsetzung der Grundrechte und der grundrechtsähnlichen Rechte. Deswegen muß jedem die Befugnis zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde zustehen, der Träger eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte sein kann.«3. Es verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Beschwerdegericht entscheidet, ohne zur Nachreichung der angekündigten Beschwerdebegründung Zeit einzuräumen oder eine Frist zu setzen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ; GG Art. 19 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; StGB § 184 ;

Gründe:

I.