BGH - Beschluß vom 25.11.1981
IVb ZB 616/80
Normen:
FGG § 20 ; ZPO § 621e;
Fundstellen:
FamRZ 1982, 155
MDR 1982, 393
NJW 1982, 448
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/M (Kassel),
AG Biedenkopf,

Beschwerdebefugnis eines Rentenversicherungsträgers; Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde

BGH, Beschluß vom 25.11.1981 - Aktenzeichen IVb ZB 616/80

DRsp Nr. 1997/6993

Beschwerdebefugnis eines Rentenversicherungsträgers; Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde

»Die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO findet ohne Zulassung statt, wenn das Beschwerdegericht die (Erst-)Beschwerde zwar im Tenor und in den Gründen seiner Entscheidung als unbegründet "zurückgewiesen", sie jedoch inhaltlich - ungeachtet der gewählte Formulierung - als unzulässig verworfen hat.« Ein Rentenversicherungsträger, der an dem Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligt ist oder zu beteiligen ist, wird in der Regel bereits dann in seinen Rechten verletzt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne daß es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt. Ein derartiger Eingriff in die Rechtsstellung des Rentenversicherungsträger kann auch dann gegeben sein, wenn zu geringe Rentenanwartschaften von dem Rentenkonto der einem auf das Rentenkonto der anderen Partei übertragen werden. Auch die Durchführung des Versorgungsausgleichs in einer nicht im Gesetz vorgesehenen Form verletzt den Träger der Rentenversicherung in seinen Rechten.

Normenkette:

FGG § 20 ; ZPO § 621e;

Gründe:

I.