OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.01.2012
5 UF 381/10
Normen:
FamFG § 59; FamFG § 228; VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 11.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 318 F 652/10

Beschwerdebefugnis; Geringfügigkeit; gleichartiges Anrecht; Halbteilungsgrundsatz; Versorgungsausgleich - Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.01.2012 - Aktenzeichen 5 UF 381/10

DRsp Nr. 2012/13767

Beschwerdebefugnis; Geringfügigkeit; gleichartiges Anrecht; Halbteilungsgrundsatz; Versorgungsausgleich - Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers

1. Ein Versorgungsträger ist durch eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu einem bei ihm bestehenden Anrecht beschwert und damit nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, wenn der Versorgungsausgleich in einer mit der Gesetzeslage nicht übereinstimmenden Weise durchgeführt worden ist. unabhängig davon, ob die Entscheidung zu einer finanziellen Mehrbelastung des Versorgungsträgers führt oder nicht (§ 228 FamFG). Die Betroffenheit in eigenen Rechten ist bei Versorgungsträgern stets gegeben, wenn sich die angefochtene Entscheidung auf ihre Rechtsstellung durch die Verrechnung gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG auswirken kann.