I. Der am 31. Oktober 1903 geborenen Betroffenen wurde auf Anregung ihrer Tochter, der Beteiligten zu 3, am 3. April 1992 ein Betreuer bestellt. Zu diesem Zeitpunkt erklärte sich die Beteiligte zu 3 außerstande, die Betreuung selbst zu übernehmen. Der Aufgabenkreis der Betreuung wurde in der Folge mehrfach erweitert. Seit dem 19. April 1993 umfaßt er neben der gesamten Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt auch die Zuführung zur stationären medizinischen Behandlung und die Sicherstellung der häuslichen Versorgung. Insoweit werden die Betreuungsaufgaben von der Beteiligten zu 1 wahrgenommen, die einem katholischen Betreuungsverein angehört. Soweit es um die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialhilfe und gegenüber Verwandten geht, ist seit dem 21. Juni 1994 die Beteiligte zu 2, eine Rechtsanwältin, zur Betreuerin bestellt.
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