BGH - Beschluß vom 30.09.1992
XII ZB 142/91
Normen:
BGB § 1587 c; FGG § 20 Abs. 1 ; VAHRG § 10 a;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587c, Abänderungsverfahren 2
BGHR FGG § 20 Abs. 1 Beschwer 3
DRsp I(166)265e
FamRZ 1993, 175
FuR 1993, 53
MDR 1993, 51
NJW 1992, 3299

Beschwerdeberechtigung bei Ausschluß des Vorsorgungsausgelichs

BGH, Beschluß vom 30.09.1992 - Aktenzeichen XII ZB 142/91

DRsp Nr. 1993/390

Beschwerdeberechtigung bei Ausschluß des Vorsorgungsausgelichs

»Der Ausgleichsberechtigte wird nicht dadurch beschwert, daß sein auf § 1587 c BGB gestütztes Ausschlußbegehren erfolglos bleibt; er ist jedoch nicht gehindert, sein Begehren in einem Abänderungsverfahren, in dem später seine Ausgleichspflicht festgestellt wird, zu erneuern.«

Normenkette:

BGB § 1587 c; FGG § 20 Abs. 1 ; VAHRG § 10 a;

Gründe:

I. Der am 10. Januar 1947 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 25. Dezember 1941 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 5. Mai 1970 die Ehe geschlossen. Auf den der Ehefrau am 7. April 1988 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe durch Urteil vom 6. September 1990 geschieden, nachdem es das Verfahren über den Versorgungsausgleich zuvor abgetrennt hatte. Der Scheidungsausspruch ist rechtskräftig.