OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.07.2023
14 W 49/23 (Wx)
Normen:
BGB § 1888 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 18.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 915 VI 2966/21

Beschwerdeberechtigung des (unbekannten) Erben gegen die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung im Nachlasspflegschaftsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2023 - Aktenzeichen 14 W 49/23 (Wx)

DRsp Nr. 2025/2344

Beschwerdeberechtigung des (unbekannten) Erben gegen die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung im Nachlasspflegschaftsverfahren

Für die Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem dem Nachlasspfleger für die unbekannten Erben die nachlassgerichtliche Genehmigung zum Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag gemäß den §§ 1888 Abs. 1, 1848 ff. BGB erteilt wird, fehlt dem Vertragspartner bzw. Erklärungsempfänger in der Regel die Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 8 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Freiburg im Breisgau vom 18.01.2023, Az.: 915 VI 2966/21, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beteiligte Ziffer 8 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 Mio. Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1888 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte Ziffer 8 wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Freiburg vom 18.01.2023. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der am 24.05.2021 verstorbenen Erblasserin die nachlassgerichtliche Genehmigung zum Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag erteilt.