OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.01.2025
6 UF 229/24
Normen:
BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 515
FuR 2025, 315
NJW-RR 2025, 517
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 05.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 1545/24

Beschwerdeberechtigung einer Kindesmutter gegen das Absehen von der Anordnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen gegen den Stiefvater in einem einstweiligen Anordnungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.01.2025 - Aktenzeichen 6 UF 229/24

DRsp Nr. 2025/4107

Beschwerdeberechtigung einer Kindesmutter gegen das Absehen von der Anordnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen gegen den Stiefvater in einem einstweiligen Anordnungsverfahren

Allein die Beteiligtenstellung in erster Instanz vermag keine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG zu begründen. Erforderlich ist vielmehr eine materielle Beschwer in Form des Eingriffs in ein subjektives Recht. Ein bloßes berechtigtes Interesse oder eine nur mittelbare Auswirkung auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers sind hingegen nicht ausreichend. Der Kindesmutter fehlt es an einer Beschwerdeberechtigung gegen das Absehen von der Anordnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen gegen den Stiefvater in einem einstweiligen Anordnungsverfahren. Durch die angefochtene Entscheidung erfährt sie keine Beeinträchtigung in das ihr zustehende Recht der elterlichen Sorge, da sie dieses weiterhin ungehindert ausüben kann.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Absehen von der Anordnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen gegen den Beteiligten zu. 4. durch das Familiengericht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren.