BGH - Beschluss vom 02.02.2022
XII ZB 530/21
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1; FGG § 70m Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2022, 125
FamRB 2022, 309
FamRZ 2022, 726
FuR 2022, 268
MDR 2022, 787
NJW-RR 2022, 512
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 28.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 152 XVII 94/16
LG Berlin, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 31/21

Beschwerdeberechtigung eines Betreuers zur Einlegung der Beschwerde im Namen des Betroffenen; Zivilrechtliche Unterbringung als ein Institut des Erwachsenenschutzes und Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege

BGH, Beschluss vom 02.02.2022 - Aktenzeichen XII ZB 530/21

DRsp Nr. 2022/3824

Beschwerdeberechtigung eines Betreuers zur Einlegung der Beschwerde im Namen des Betroffenen; Zivilrechtliche Unterbringung als ein Institut des Erwachsenenschutzes und Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege

a) Der Betroffene ist auch im Fall der Ablehnung einer betreuungsgerichtlichen Unterbringungsgenehmigung in seinen Rechten beeinträchtigt, sodass der Betreuer im Namen des Betroffenen eine zulässige Beschwerde einlegen kann.b) Das gilt ungeachtet dessen, dass der Betroffene mit der Unterbringung nicht einverstanden ist. Ob der Wille des Betroffenen frei gebildet ist und die Unterbringung hindert, ist erst im Rahmen der Begründetheit des Rechtsmittels zu prüfen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 83. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. März 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1; FGG § 70m Abs. 2;

Gründe

I.

Der Beteiligte ist für die Betroffene unter anderem hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung zum Zweck der Heilbehandlung und Gesundheitssorge zum Betreuer bestellt. Er hat die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen zum Zweck einer psychiatrischen Heilbehandlung beantragt. Das Amtsgericht hat die Genehmigung abgelehnt.