BayObLG - Beschluß vom 15.09.2000
1Z BR 75/00
Normen:
BGB § 164, § 1960 ; FGG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 297
ZEV 2001, 123
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 717/00
AG Ebersberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 414/99

Beschwerdeberechtigung eines Bevollmächtigten des Erblassers

BayObLG, Beschluß vom 15.09.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 75/00

DRsp Nr. 2000/9491

Beschwerdeberechtigung eines Bevollmächtigten des Erblassers

»Fehlende Beschwerdeberechtigung eines Bevollmächtigten der Erblasserin, der nach ihrem Tode gegen die Anordnung von Nachlaßpflegschaft und die Bestellung eines Nachlasspflegers Beschwerde einlegt.«

Normenkette:

BGB § 164, § 1960 ; FGG § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die in der Nacht vom 31.5.1999 auf den 1.6.1999 im Alter von 50 Jahren verstorbene Erblasserin war in zweiter Ehe mit dem Beteiligten zu 1 verheiratet. Sie hatte keine Kinder.

Am 21.5.1993 schloß sie mit dem Beteiligten zu 1 einen notariellen Erbvertrag, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Erben einsetzten.

Am 29.7.1996 erteilte die Erblasserin dem Beteiligten zu 1 eine Generalvollmacht zur uneingeschränkten Vertretung in allen "persönlichen und Vermögensangelegenheiten" unter Befreiung von der Regelung des § 181 BGB und mit Fortgeltung über den Tod hinaus. Vermöge dieser Vollmacht übertrug der Beteiligte zu 1 am 18.6.1999 zu notarieller Urkunde einen der Erblasserin gehörenden 1/4-Anteil an einer Eigentumswohnung im Wert von DM 70000,-- an sich.

Mit notarieller Urkunde vom 9.7.1999 erklärte der Beteiligte zu 1 die Erbschaftsausschlagung aus jedem Berufungsgrund. In der Folgezeit schlugen alle als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Geschwister bzw. Halbgeschwister der Erblasserin die Erbschaft aus.