BayObLG - Beschluss vom 16.07.2003
3Z BR 119/03
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 ; FGG § 69g Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1871
OLGReport-BayObLG 2003, 357
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 32/03
AG Weiden i.d.OPf. - XVII 829/02,

Beschwerdeberechtigung eines nahen Angehörigen gegen Betreuerbestellung

BayObLG, Beschluss vom 16.07.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 119/03

DRsp Nr. 2003/10877

Beschwerdeberechtigung eines nahen Angehörigen gegen Betreuerbestellung

»1. Ein naher Angehöriger ist zur Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers auch dann befugt, wenn das Betreuungsverfahren zwar auf Antrag des Betroffenen eingeleitet wurde, das Vormundschaftsgericht den Betreuer aber von Amts wegen bestellt hat. Zur Abgrenzung von Antrags- und Amtsverfahren.2. Zum Antrag auf Betreuerbestellung.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 ; FGG § 69g Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die 88-jährige Betroffene wurde im Oktober 2002 nach einem Sturz in ihrer Wohnung, der einen Lendenwirbelbruch zur Folge hatte, stationär in einem Kreiskrankenhaus behandelt. Die dortige Stationsärztin übermittelte am 15.11.2002 per Fax dem zuständigen Amtsgericht ein von ihr ausgefülltes zweiseitiges Formblatt des Krankenhauses, das mit "Antrag auf Bestellung eines Betreuers" überschrieben ist. Darin regte sie die Bestellung eines Betreuers für die Betroffene an, und zwar für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit und Vermögenssorge. Als für das Betreuungsverfahren relevante Diagnose gab sie cerebrale Sklerose und Gebrechlichkeit an. Am Ende des Vordrucks schrieb sie in die Rubrik "Bemerkung":