Die 88-jährige Betroffene wurde im Oktober 2002 nach einem Sturz in ihrer Wohnung, der einen Lendenwirbelbruch zur Folge hatte, stationär in einem Kreiskrankenhaus behandelt. Die dortige Stationsärztin übermittelte am 15.11.2002 per Fax dem zuständigen Amtsgericht ein von ihr ausgefülltes zweiseitiges Formblatt des Krankenhauses, das mit "Antrag auf Bestellung eines Betreuers" überschrieben ist. Darin regte sie die Bestellung eines Betreuers für die Betroffene an, und zwar für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit und Vermögenssorge. Als für das Betreuungsverfahren relevante Diagnose gab sie cerebrale Sklerose und Gebrechlichkeit an. Am Ende des Vordrucks schrieb sie in die Rubrik "Bemerkung":
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