BGH - Beschluß vom 27.08.2003
XII ZB 33/00
Normen:
FGG § 20 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1330
FamRZ 2003, 1738
FuR 2004, 167
NJW 2003, 3772
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
AG Mainz,

Beschwerdeberechtigung eines privatrechtlich organisierten Versorgungsträgers in einem Abänderungsverfahren

BGH, Beschluß vom 27.08.2003 - Aktenzeichen XII ZB 33/00

DRsp Nr. 2003/12644

Beschwerdeberechtigung eines privatrechtlich organisierten Versorgungsträgers in einem Abänderungsverfahren

»Zur Beschwerdeberechtigung eines privatrechtlich organisierten Versorgungsträgers in einem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG, wenn er geltend macht, ein bei ihm entstandenes (bisher dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassenes) Anrecht sei nun nach § 1 Abs. 2 VAHRG auszugleichen, weil nach Erlaß der Ausgangsentscheidung die Möglichkeit der Realteilung eingeführt worden sei.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die am 6. Juni 1958 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf Antrag der früheren Ehefrau (Antragstellerin) durch Urteil vom 8. Juli 1986 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 8. Juli 1986), nachdem das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt worden war.