I. Die am 6. Juni 1958 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf Antrag der früheren Ehefrau (Antragstellerin) durch Urteil vom 8. Juli 1986 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 8. Juli 1986), nachdem das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt worden war.
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