OLG Hamm - Beschluß vom 19.01.1995
15 W 303/94
Normen:
GBO § 22 § 51 § 71 § 78 ;
Fundstellen:
FGPrax 1995, 14
OLGR-Hamm 1995, 153
OLGReport-Hamm 1995, 153

Beschwerdeberechtigung im Antragsverfahren auf Löschung eines Nacherbenvermerks

OLG Hamm, Beschluß vom 19.01.1995 - Aktenzeichen 15 W 303/94

DRsp Nr. 1995/4637

Beschwerdeberechtigung im Antragsverfahren auf Löschung eines Nacherbenvermerks

»1. In dem Antragsverfahren auf Löschung eines Nacherbenvermerks (§ 22 GBO) ist der Nacherbe materiell Verfahrensbeteiligter. Ihm steht deshalb unabhängig vom Antragsrecht die Befugnis zur Einlegung der (weiteren) Beschwerde gegen eine ihm nachteilige Entscheidung (hier: Aufhebung einer Zwischenverfügung durch Beschwerdeentscheidung des Landgerichts) zu. 2. Zur Einlegung einer Beschwerde, mit dem ein Berichtigungsantrag weiterverfolgt wird, ist nur derjenige berechtigt, dem selbst ein Antragsrecht nach § 13 Abs. 2 GBO zusteht. Dies gilt auch dann, wenn das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung gegenüber einem nicht antragsberechtigten Beteiligten erlassen hat. 3. Zur Pflicht des Tatsachengerichts zur kritischen Überprüfung eines privaten Sachverständigengutachtens, das in dem Berichtigungsverfahren vorgelegt wird, um die Entgeltlichkeit der Verfügung eines befreiten Vorerben zu belegen.«

Normenkette:

GBO § 22 § 51 § 71 § 78 ;

Gründe: