OLG Thüringen - Beschluss vom 17.12.2002
6 W 517/02
Normen:
BGB § 1908b ; FGG § 20 § 57 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 268
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 05.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 89/02
AG Eisenach, vom 29.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 201/00

Beschwerdeberechtigung im Berufsbetreuungsverfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 17.12.2002 - Aktenzeichen 6 W 517/02

DRsp Nr. 2003/1265

Beschwerdeberechtigung im Berufsbetreuungsverfahren

»1. Wird im Verfahren gem. § 1908b Abs. 3 BGB, der im vorliegenden Betreuungsverfahren allein in Betracht kommenden Vorschrift, die Entlassung des Betreuers abgelehnt, richtet sich die Beschwerdeberechtigung ausschließlich nach § 20 Abs. 1 FGG (vgl. BGHZ 132, 157 [160]; BayObLG FamRZ 1996, 508). Beschwerdeberechtigt sind die Betreute, der Betreuer und die Verfahrenspflegerin. Dritte haben kein Beschwerderecht (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1186 [1187]). Das gilt unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für Kinder oder sonstige nahe Angehörige der Betreuten, selbst wenn sie vortragen, dass sie bei Bestellung des Betreuers entgegen den Grundsätzen des § 1897 Abs. 5 übergangen worden sind und ihr Verlangen, den Betreuer zu entlassen und sie selbst zu bestellen, abgewiesen wurde (vgl. BGHZ FamRZ 1996, 607 [608]; OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 251). Eine Beschwerdeberechtigung kann auch nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG hergeleitet werden (BGHZ a.a.O.).