OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.09.2000
2 UF 209/99
Normen:
FGG § 20 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 132

Beschwerdeberechtigung; Versorgungsträger

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.09.2000 - Aktenzeichen 2 UF 209/99

DRsp Nr. 2001/9468

Beschwerdeberechtigung; Versorgungsträger

»Da die Beschwerdeberechtigung der Versorgungsträger gemäß § 20 FGG gegen die durch das Gericht getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht von einer finanziellen Mehrbelastung abhängt bzw. der Realisierung eines mit der Gesetzeslage übereinstimmenden Versorgungsausgleichs dient, ist auch der Versorgungsträger beschwerdeberechtigt, der aufgrund mangelnder Information der Parteien in erster Instanz überhaupt nicht beteiligt war.«

Normenkette:

FGG § 20 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist seit 22.03.1999 rechtshängig.

Die Parteien haben am 27.11.1976 in Jena die Ehe geschlossen. Aus erster Ehe hat die Antragsgegnerin zwei Kinder. Aus der Ehe mit dem Antragsteller sind zwei weitere Kinder, ein zwischenzeitlich volljähriger Sohn und eine am 20.04.1984 geborene Tochter hervorgegangen, die bei der Antragsgegnerin lebt. Im Jahre 1989 erfolgte die Übersiedlung nach H..

Das vorliegende Verfahren auf nachehelichen Unterhalt hat die Antragsgegnerin durch ihre Prozeßbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 27.07.1999 innerhalb des Scheidungsverbundes anhängig gemacht, welcher dem Antragsteller am 02.08.1999 zugestellt wurde.