SchlHOLG - Beschluß vom 18.02.1998
2 W 5/98
Normen:
FGG § 69g § 69i Abs. 6 § 69 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 115
FGPrax 1998, 105
FamRZ 1998, 963
MDR 1998, 540
NJWE-FER 1998, 155
OLGReport-Schleswig 1998, 160
SchlHA 1998, 187
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 314/97
AG Elmshorn, - Vorinstanzaktenzeichen 70 XVII 196 A

Beschwerdeberechtigung von Familienmitgliedern des Betreuten

SchlHOLG, Beschluß vom 18.02.1998 - Aktenzeichen 2 W 5/98

DRsp Nr. 1998/4765

Beschwerdeberechtigung von Familienmitgliedern des Betreuten

»Söhne eines Betreuten sind im Verfahren über die Verlängerung der Betreuerbestellung, sowohl was die Betreuung als auch was die Person des Betreuers betrifft, beschwerdeberechtigt.«

Normenkette:

FGG § 69g § 69i Abs. 6 § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Betroffene ist aufgrund einer präsenilen Demenz vom Alzheimer-Typ betreuungsbedürftig. Am 10.09.1992 hat das Amtsgericht Elmshorn die Beteiligten zu 1. und 2. zu seinen Betreuern bestellt. Der Beteiligte zu 1. ist im wesentlichen zuständig für die Gesundheitsfürsorge und die Bestimmung des Aufenthalts, der Aufgabenkreis des Beteiligten zu 2. umfaßt die Vermögenssorge, die Verwaltung des Grundbesitzes und die Vertretung vor Behörden und Gerichten.