BGH - Beschluß vom 11.09.2003
XII ZB 30/01
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ; ZPO (a.F.) § 621e Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 102
Vorinstanzen:
OLG München,

Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern

BGH, Beschluß vom 11.09.2003 - Aktenzeichen XII ZB 30/01

DRsp Nr. 2003/14325

Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern

Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine die elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Entscheidung des Familiengerichts einzulegen.

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ; ZPO (a.F.) § 621e Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässig. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, daß das Oberlandesgericht die Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 5 als unzulässig verworfen hat. Die Berechtigung des Beteiligten zu 5, weitere Beschwerde einzulegen, folgt aus der Verwerfung seiner Erstbeschwerde (vgl. BGHZ 31, 92, 95).

Die weitere Beschwerde ist aber unbegründet, weil das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beteiligten zu 5 aus den in allen Punkten zutreffenden Gründen seines Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, zu Recht als unzulässig verworfen hat.

Ohne Erfolg macht die weitere Beschwerde geltend, der Antragsteller sei nach § 20 Abs. 1 FGG zur Einlegung der Erstbeschwerde berechtigt gewesen, weil er nicht nur "Vertrauensperson", sondern rund ein Jahr lang Pflegevater des Kindes gewesen sei.