SchlHOLG - Beschluss vom 13.09.2024
15 UF 139/24
Normen:
FamFG § 14b Abs. 1;

Beschwerdeeinreichung durch ein elektronisches Dokument ohne Absenderbestätigung

SchlHOLG, Beschluss vom 13.09.2024 - Aktenzeichen 15 UF 139/24

DRsp Nr. 2025/2154

Beschwerdeeinreichung durch ein elektronisches Dokument ohne Absenderbestätigung

1. Seit dem 1. Januar 2022 sind schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, gem. § 14b Abs. 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Deutsche Rentenversicherung Nord unterliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 14b Abs. 1 FamFG (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2024, 200; OLG Bamberg, NJW 2022, 1260). 2. Wird eine E-Mail von einem De-Mail-Konto aus versandt, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, liegt der dann erforderliche sichere Übertragungsweg nur vor, wenn die Voraussetzungen des § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. 3. Ein sicherer Übermittlungsweg ist nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO unter anderem der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, allerdings nur, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gem. § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt.

Tenor

I. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 12. August 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 25. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.