BVerfG - Beschluss vom 29.01.2019
2 BvC 62/14
Normen:
BVerfGG § 48 Abs. 1; BWahlG § 13 Nr. 2-3; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 38 Abs. 1 S. 1; GG Art. 38 Abs. 3; BRK Art. 12 Abs. 2; BGB § 1896; StGB § 20; StGB § 63; StGB § 67 Abs. 2; EMRK Art. 14;
Fundstellen:
DÖV 2019, 409
FamRZ 2019, 632
NJW 2019, 1201
StV 2019, 281

Beschwerdefähigkeit im Wahlprüfungsverfahren bei Vorliegen eines Wahlrechtsausschlusses als Gegenstand der Beschwerde; Beschränken des Beschwerdeführers im Wahlprüfungsverfahren auf die Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung hinsichtlich der Darlegung der Mandatsrelevanz des Wahlfehlers; Ausschluss einer unter Betreuung stehenden Person vom aktiven Wahlrecht hinsichtlich der Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen; Benachteiligung wegen einer Behinderung

BVerfG, Beschluss vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 2 BvC 62/14

DRsp Nr. 2019/5331

Beschwerdefähigkeit im Wahlprüfungsverfahren bei Vorliegen eines Wahlrechtsausschlusses als Gegenstand der Beschwerde; Beschränken des Beschwerdeführers im Wahlprüfungsverfahren auf die Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung hinsichtlich der Darlegung der Mandatsrelevanz des Wahlfehlers; Ausschluss einer unter Betreuung stehenden Person vom aktiven Wahlrecht hinsichtlich der Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen; Benachteiligung wegen einer Behinderung

1. Ein Wahlrechtsausschluss steht der Beschwerdefähigkeit im Wahlprüfungsverfahren gemäß § 48 Abs. 1 BVerfGG nicht entgegen, wenn dieser Ausschluss Gegenstand der Beschwerde ist.2. Beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wahlprüfungsverfahren auf die Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung, bedarf es der Darlegung der Mandatsrelevanz des Wahlfehlers nicht.3. Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht.