I.
Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 22.5.2001 die Betreuung der Betroffenen in mehreren Aufgabenkreisen an und bestellte einen Berufsbetreuer. Mit Beschluss vom 15.11.2001 wurde die Betreuung noch um zusätzliche Aufgabenkreise erweitert.
Der Beteiligte, ein Sohn der Betroffenen, hatte sich bereits mit Schreiben vom 23.7.2001 gegen eine Erweiterung der Betreuung hin auf eine "Vollbetreuung" der Betroffenen ausgesprochen und hilfsweise gebeten, ihn selbst insoweit als Betreuer einzusetzen. Es gehe ihm, wie der Beteiligte betonte, "nicht um ein Misstrauen" gegen den bestellten Betreuer. Mit Schreiben vom 18.2.2003 stellte der Beteiligte "auch im Namen und mit Wunsch" seiner Mutter den Antrag, die gesamte Betreuung auf ihn zu übertragen. Er betonte dabei nochmals, die Einsetzung eines "neutralen Berufsbetreuers" anfangs begrüßt zu haben, meinte aber, dass nunmehr der "vom Gesetz vorgesehene Normalzustand" herbeizuführen sei.
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