BayObLG - Beschluss vom 30.12.2003
3Z BR 244/03
Normen:
BGB § 1908b ; FGG § 69g Abs. 1 § 69i Abs. 7, 8 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 232
FamRZ 2004, 979
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 13391/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 708 XVII 857/01

Beschwerderecht bei Antrag auf Entlassung des Betreuers und Betreuerwechsel durch den Sohn des Betreuten

BayObLG, Beschluss vom 30.12.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 244/03

DRsp Nr. 2004/2508

Beschwerderecht bei Antrag auf Entlassung des Betreuers und Betreuerwechsel durch den Sohn des Betreuten

»Lehnt das Vormundschaftsgericht das Begehren des Sohnes eines Betroffenen ab, den bestellten Betreuer zu entlassen und ihn selbst zum Betreuer zu bestellen, so steht dem Sohn gegen eine solche Entscheidung ein Beschwerderecht nicht zu.«

Normenkette:

BGB § 1908b ; FGG § 69g Abs. 1 § 69i Abs. 7, 8 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 22.5.2001 die Betreuung der Betroffenen in mehreren Aufgabenkreisen an und bestellte einen Berufsbetreuer. Mit Beschluss vom 15.11.2001 wurde die Betreuung noch um zusätzliche Aufgabenkreise erweitert.

Der Beteiligte, ein Sohn der Betroffenen, hatte sich bereits mit Schreiben vom 23.7.2001 gegen eine Erweiterung der Betreuung hin auf eine "Vollbetreuung" der Betroffenen ausgesprochen und hilfsweise gebeten, ihn selbst insoweit als Betreuer einzusetzen. Es gehe ihm, wie der Beteiligte betonte, "nicht um ein Misstrauen" gegen den bestellten Betreuer. Mit Schreiben vom 18.2.2003 stellte der Beteiligte "auch im Namen und mit Wunsch" seiner Mutter den Antrag, die gesamte Betreuung auf ihn zu übertragen. Er betonte dabei nochmals, die Einsetzung eines "neutralen Berufsbetreuers" anfangs begrüßt zu haben, meinte aber, dass nunmehr der "vom Gesetz vorgesehene Normalzustand" herbeizuführen sei.