I. Mit Beschluß vom 6.11.1985 ordnete das Amtsgericht für den Betroffenen Pflegschaft mit dem Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmung und Vermögensverwaltung an.
Am 4.10.1989 wurde Rechtsanwalt B. zum Pfleger bestellt.
Nachdem die Pflegschaft mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1.1. 1992 zu einer Betreuung geworden war, wurde diese am 3.11.1993 um den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge erweitert.
Die Mutter des Betroffenen beantragte, anstelle von Rechtsanwalt B. als Betreuerin ihres Sohnes bestellt zu werden.
Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht am 23.9.1994 mit der Begründung ab, ein Betreuerwechsel sei nicht im Sinne des Betroffenen.
Die von der Mutter des Betroffenen hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 19.10.1994 zurückgewiesen. Das Amtsgericht habe den beantragten Betreuerwechsel zu Recht abgelehnt, zumal der Betroffene wünsche, daß Rechtsanwalt B. weiterhin sein Betreuer bleibe.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|