BayObLG - Beschluß vom 10.10.1995
3Z BR 205/95
Normen:
BGB § 1908b; FGG § 20 Abs. 1, § 57, § 69g, § 69i;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1996/493
FamRZ 1996, 508
MDR 1996, 174
Vorinstanzen:
LG Nürnberg/Fürth (13 T 8680/94),
AG Erlangen (A-XIV 1419/92),

Beschwerderecht der Mutter eines Betreuten bei Ablehnung ihres Antrags, als Betreuerin bestellt zu werden

BayObLG, Beschluß vom 10.10.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 205/95

DRsp Nr. 1996/3505

Beschwerderecht der Mutter eines Betreuten bei Ablehnung ihres Antrags, als Betreuerin bestellt zu werden

»Die Mutter eines Betreuten hat kein Beschwerderecht, wenn das Vormundschaftsgericht ihren Antrag ablehnt, anstelle des bisherigen Betreuers sie selbst zur Betreuerin zu bestellen.«

Normenkette:

BGB § 1908b; FGG § 20 Abs. 1, § 57, § 69g, § 69i;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 6.11.1985 ordnete das Amtsgericht für den Betroffenen Pflegschaft mit dem Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmung und Vermögensverwaltung an.

Am 4.10.1989 wurde Rechtsanwalt B. zum Pfleger bestellt.

Nachdem die Pflegschaft mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1.1. 1992 zu einer Betreuung geworden war, wurde diese am 3.11.1993 um den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge erweitert.

Die Mutter des Betroffenen beantragte, anstelle von Rechtsanwalt B. als Betreuerin ihres Sohnes bestellt zu werden.

Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht am 23.9.1994 mit der Begründung ab, ein Betreuerwechsel sei nicht im Sinne des Betroffenen.

Die von der Mutter des Betroffenen hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 19.10.1994 zurückgewiesen. Das Amtsgericht habe den beantragten Betreuerwechsel zu Recht abgelehnt, zumal der Betroffene wünsche, daß Rechtsanwalt B. weiterhin sein Betreuer bleibe.